Erwerb der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß §5 (2) OStrV, TROS Laserstrahlung und DGUV Grundsatz 303-005
Ihr Nutzen:
Qualifikation zum Laserschutzbeauftragten: Unser Seminar vermittelt Ihnen das erforderliche Fachwissen für technische Laseranwendungen jeglicher industriellen Art und Forschung. Das Grundseminar richtet sich nach Paragraf 5 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) und der Technischen Regel Laserstrahlung (TROS), sodass Sie als Laserschutzbeauftragter in Ihrem Unternehmen bestellt werden können.
Die Einsatzgebiete der Laserstrahlung sind sehr breit gefächert: In der Forschung, in der industriellen Fertigung oder zur Bearbeitung und Vermessung verschiedener Werkstoffe kommen Laser zum Einsatz. Unabhängig vom Einsatzgebiet ist nach §5 (2) der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischen Strahlung (OStrV) jedes Unternehmen beim Betrieb von Lasern der Klassen 3R, 3B oder 4 verpflichtet, einen Laserschutzbeauftragten zu bestellen. Die hierzu erforderlichen Fachkenntnisse sind durch den Besuch eines entsprechenden Lehrgangs nach der Technischen Regel Laserstrahlung (TROS) nachzuweisen.
Unsere Veranstaltung eignet sich als Fortbildung im Sinne des §5 Absatz 3 ASiG und wird mit einem VDSI-Weiterbildungspunkt für Arbeitsschutz bewertet.
Teilnehmerkreis:
Teilnehmen können Mitarbeiter, die die Aufgabe des Laserschutzbeauftragten übernehmen sollen und die erforderlichen Fachkenntnisse schriftlich nachweisen müssen. Dieses anwendungsbezogene Seminar richtet sich an Unternehmen, die Laser in der Forschung oder im industriellen Bereich nutzen.
Inhalt:
Physikalische Größen und Eigenschaften der Laserstrahlung
Biologische Wirkung von Laserstrahlung
Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik - Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) - Technische Regel (TROS Laserstrahlung)
Der LSB verfügt über eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche Berufsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung mit mindestens 2 Jahren Berufserfahrung.
Hinweise:
Laserschutzbeauftrage ohne nachweisliches Absolvieren eines Ausbildungsseminars, oder ohne einen Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse, sollten ebenfalls zu diesem Seminar angemeldet werde, um Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §11 OStrV zu vermeiden.