Die technische Entwicklung schreitet stetig fort. Ein Bereich ist die Verwendung von Gasen in technischen Anlagen. Die Sicherheit dieser Anlagen, wie bei allen anderen Betriebsmitteln und Anlagen auch, muss gegeben sein. Der Arbeitgeber ist durch die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die Prüfungen in Art und Umfang sowie in Prüffristen selbst festzulegen. Diese Veranstaltung vermittelt Ihnen die zur Prüfung notwendigen Kenntnisse. Diese sind eine der Voraussetzungen, um als zur Prüfung befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung bestellt werden zu können.
Teilnehmerkreis:
Betriebliche Führungskräfte; Fachpersonal, das an oder mit Gasanlagen arbeitet; Brandschutzbeauftragte; Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Sicherheitsbeauftragte; interessierte Personen sowie Mitarbeiter, die als Befähigte Person bestellt werden sollen.
Inhalt:
Tag 1 Einführung in die Thematik - Kennzahlen/Unfallstatistik - Schadensereignisse Arten von Gasanlagen/Begriffsbestimmung - Bestandteile von Gasanlagen Die „zur Prüfung befähigte Person“ nach TRBS 1203 Rechtliche Grundlagen - Betriebssicherheitsverordnung - DGUV-V1 „Grundsätze der Prävention“ - DGUV-R100-500 „Arbeiten an Gasleitungen“ Teil 2, Kapitel 2.31 (ehemals BGR 500) - DGUV-I 201-052 „Rohrleitungsarbeiten“ Konsequenz der Rechtslage - Prüfumfang Befähigte Person - Prüfumfang Sachverständiger Gefährdungsbeurteilung - benötigte Dokumentation Brand- und Explosionsgefahren - benötigte Dokumentation Kennzeichnung nach GHS: „Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals“
Tag 2 Arbeiten an Gasanlagen (am Beispiel Erdgas) In- und Außerbetriebnahme von Gasleitungen Zusätzliche Bestimmungen für flüssige und brennbare Gase sowie der Gasinstallation Gefährdungen am Arbeitsplatz Sicherheit am Arbeitsplatz und persönliche Schutzausrüstung nach TOP (Technisch, Organisatorisch, Persönlich) Erste Hilfe Beauftragung und Unterweisung Haftung und Verantwortung Informationsquellen
Voraussetzungen:
Zum Besuch der Veranstaltung sind keine Voraussetzungen notwendig.