Handlungs- und Gestaltungsgrundsätze nach DIN ISO 10075
Ihr Nutzen:
Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung – so lautet eins von drei Arbeitsschutzzielen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) für das Arbeitsprogramm 2013 – 2018. Dadurch soll der Notwendigkeit Nachdruck verliehen werden, die psychischen Belastungen angemessen in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG (Abs. 3 Nr. 6) zu berücksichtigen. Wichtige Begriffe, notwendige Anforderungen an die Messung und nützliche Gestaltungsgrundsätze werden in der DIN EN ISO 10075 beschrieben. Mithilfe der Gefährdungsbeurteilung können psychische Belastungen frühzeitig identifiziert und negative Fehlbeanspruchungsfolgen vermieden werden. Das steigert nicht nur die Gesundheit der Mitarbeiter, sondern fördert auch deren Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft. Im Rahmen unseres Seminars wird zum einen Ihr Wissen zu den Inhalten und Anforderungen der DIN EN ISO 10075 auf den aktuellen Stand gebracht, zum anderen werden Sie in die Lage versetzt, anhand geprüfter Verfahren eine Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen durchzuführen, die Ergebnisse zu bewerten und notwendige Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter umzusetzen.
Unsere Veranstaltung ist geeignet als Fortbildung im Sinne des § 5 Abs. 3 ASIG und wird mit 2 VDSI-Weiterbildungspunkten für Arbeitsschutz bewertet. Außerdem wird die Veranstaltung mit 2 weiteren VDSI-Weiterbildungspunkten für Gesundheitsschutz bewertet.
Teilnehmerkreis:
Unternehmer, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Führungskräfte, Personalverwaltung, Personal-/Betriebsräte, Sicherheitsbeauftragte, weitere Mitarbeiter, die als Multiplikatoren im Unternehmen tätig sind
Inhalt:
Rechtliche Grundlagen, Gesetze, DIN-Normen: - ArbSchG - BildschArbV - GDA-Arbeitsschutzziel 2013 – 2018 - GDA-Leitlinie - DIN EN ISO 10075 - DGUV – Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen
Aktuelle Informationen zur Entwicklung psychischer Belastungen in der Arbeitswelt
Unsere Veranstaltung ist geeignet als Fortbildung im Sinne des § 5 Abs. 3 ASIG und wird mit 2 VDSI-Weiterbildungspunkten für Arbeitsschutz bewertet. Außerdem wird die Veranstaltung mit 2 weiteren VDSI-Weiterbildungspunkten für Gesundheitsschutz bewertet.