Befähigte Person zur Prüfung von Brücken- und Portalkranen
Ihr Nutzen:
Die DGUV Vorschrift 52 (bisherige BGV D6) gibt entsprechende Vorgaben zum sicheren Betrieb von Kranen vor. Nach § 26 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch eine Befähigte Person geprüft werden.
Wir vermitteln Ihnen im Rahmen dieser Veranstaltung die erforderlichen Kenntnisse, um als Befähigte Person eigenverantwortlich Brücken- und Portalkrane wiederkehrend zu prüfen und zur weiteren Verwendung freizugeben. Diese Veranstaltung vermittelt Ihnen die Sachkunde um „Zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV §2 (6)“ und dem ArbschG §7 bestellt werden zu können.
Teilnehmerkreis:
Betriebsingenieure, Meister, Mechaniker, Monteure sowie Mitarbeiter, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung als Befähigte Personen zur Prüfung von Brücken- und Portalkranen eingesetzt werden sollen
Inhalt:
Rechtliche Grundlagen - Betriebssicherheitsverordnung - Richtlinien und anerkannte Regeln der Technik - Arbeitsschutzvorschriften, DIN-Normen, VDI-Richtlinien - DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 52 (bisherige BGV A1 und BGV D6) - Grundsätze für die Prüfung von Kranen DGUV Grundsatz 309-001 (bisherige BGG 905)
Anforderungen an Brücken- und Portalkrane - Bauvorschriften - Baugruppen und Bauelemente - Sicherheitstechnische Einrichtungen
Durchführung von Prüfungen - Verantwortung und Haftung - Bedeutung der Befähigten Person - Schäden und deren Beurteilung - Arbeitsschutz bei der Prüfung - Dokumentation - Einweisung in die Prüfung von Brücken- und Portalkranen
Schriftlicher Wissenstest
Hinweise:
Um die Prüfung als Befähigte Person selbstständig durchführen zu können, ist die Bedienberechtigung für das entsprechende Arbeitsmittel von Vorteil.
Abschluss:
Teilnahmebescheinigung der TÜV NORD Akademie
Sicherheitspass der TÜV NORD Akademie