Befähigte Person für die Prüfung von Steigleitern und Steigeisengängen
Nach ASR A1.8 und DGUV Information 208-032 (bisherige BGI 5189)
Ihr Nutzen:
Steigleitern und Steigeisengänge zählen zu den Verkehrswegen und deren Sicherheitseinrichtungen und sind je nach Art und Häufigkeit der Benutzung und der vorhandenen Gefahren in regelmäßigen Abständen auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen und, falls erforderlich, instand zu setzen. Art, Umfang und Fristen der Überprüfung richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Der sichere Betrieb von Steigleitern und Steigeisengängen ist zur Verhütung und Beseitigung von Gefahren durch regelmäßige Funktionsprüfungen - insbesondere der sicherheitstechnischen Einrichtungen - zu gewährleisten.
Die Teilnehmer lernen die betreffenden Rechtsvorschriften und die damit verbundene Verantwortung und Haftungskriterien kennen. Sie sind danach in der Lage, Steigleitern und Steigeisengänge auf deren Funktionstüchtigkeit zu prüfen und das Prüfbuch eigenständig zu führen. Diese Veranstaltung vermittelt Ihnen die Sachkunde um „Zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV §2 (6)“ und dem ArbschG §7 bestellt werden zu können.
Teilnehmerkreis:
Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung Prüfungen durchführen sollen und den arbeitssicheren Zustand der betreffenden Einrichtungen zu beurteilen haben, z. B. haustechnisches Fachpersonal, Montage-, Instandhaltungs- und Wartungspersonal, Sicherheitsbeauftragte, operative Fachkräfte im Facility Service, Fachkräfte für Arbeitssicherheit; geeignete Personen sind solche, die körperlich und fachlich zum Begehen/Aufenthalt in absturzgefährdeten Bereichen befähigt und mit diesen Informationen vertraut sind.
Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann zum Beispiel durch eine ärztliche Untersuchung nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" und durch eine ergänzende Beurteilung des Vorgesetzten unter Einsatzbedingungen nachgewiesen werden.
Inhalt:
Kenntnis der für Leitern wesentlichen Konstruktionsmerkmale
Überblick über die betreffenden Normen
Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen sowie der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
Rechtssicherheit bei der Durchführung der regelmäßigen Prüfungen von Steigleitern
Hilfestellungen für die Erstellung der behördlich anerkannten Prüfdokumentation
Hinweise:
Fest installierte Steigleitern sind keine Leitern im Sinne der TRBS 2121 Teil 2. Diese Veranstaltung befähigt Personen nicht zur Prüfung von Leitern und Tritten nach der BGI 694.