Die DGUV Regel 100-500 (bisherige BGR 500) gibt entsprechende Vorgaben zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln vor. Kapitel 2.10 regelt den Betrieb von Hebebühnen und nach Abs. 2.9 sind diese nach der ersten Inbetriebnahme und dann in Abständen von längstens einem Jahr durch eine Befähigte Person zu prüfen.
Wir vermitteln Ihnen im Rahmen dieser Veranstaltung die erforderlichen Kenntnisse, um als Befähigte Person eigenverantwortlich Hubarbeitsbühnen wiederkehrend zu prüfen und zur weiteren Verwendung freizugeben. Diese Veranstaltung vermittelt Ihnen die Sachkunde um „Zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV §2 (6)“ und dem ArbschG §7 bestellt werden zu können.
Teilnehmerkreis:
Betriebsingenieure, Meister, Mechaniker, Monteure sowie Mitarbeiter, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung als Befähigte Personen zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden sollen
Inhalt:
Rechtliche Grundlagen - Betriebssicherheitsverordnung - Richtlinien und anerkannte Regeln der Technik - Arbeitsschutzvorschriften, DIN-Normen und VDI-Richtlinien - DGUV Vorschrift 1 (bisherige BGV A1) und DGUV Regel 100-500 (bisherige BGR 500) - Grundsätze für die Prüfung von Hubarbeitsbühnen nach derm DGUV Grundsatz 308-002 (bisherige BGG 945)
Anforderungen an Hubarbeitsbühnen - Bauvorschriften - Baugruppen und Bauelemente - Sicherheitstechnische Einrichtungen
Durchführung von Prüfungen - Verantwortung und Haftung - Bedeutung der Befähigten Person - Schäden und deren Beurteilung - Arbeitsschutz bei der Prüfung - Dokumentation - Einweisung in die Prüfung von Hubarbeitsbühnen
Schriftlicher Wissenstest
Hinweise:
Um die Prüfung als Befähigte Person selbstständig durchführen zu können, ist die Bedienberechtigung für das entsprechende Arbeitsmittel von Vorteil.
Für die praktische Einweisung in die Prüfung an Hubarbeitsbühnen, ist bitte die eigene persönliche Schutzausrüstung (Helm, Sicherheitsschuhe etc.) zum Seminar mitzubringen.
Abschluss:
Teilnahmebescheinigung der TÜV NORD Akademie
Sicherheitspass der TÜV NORD Akademie