Behördlich anerkannter Fachkundelehrgang nach § 53 BImSchG
Ihr Nutzen:
In diesem behördlich anerkannten Lehrgang erwerben Sie die fachlichen Qualifikationen, die Sie für die Bestellung als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz nach § 53 BImSchG benötigen. Die Anforderungen an Ihre Fachkunde nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV werden in diesem Lehrgang anschaulich vermittelt. Sie werden mit praxisnahen Beispielen auf Ihre Aufgaben, Pflichten und Rechte als Immissionsschutzbeauftragter vorbereitet.
Teilnehmerkreis:
Die Veranstaltung richtet sich an Personen, die die Qualifikation eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragter) erwerben wollen. Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die einen Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz bestellen müssen sind ebenso angesprochen wie fachlich Interessierte (Sachverständige, Mitarbeiter von Immissionsschutzbehörden oder Berufsgenossenschaften).
Inhalt:
Rechtliche Aspekte des Immissionsschutzes - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - BImSchG-Verordnungen - TA Luft, TA Lärm - Aufgaben, Rechte und Pflichten des Immissionsschutzbeauftragten
Technische Aspekte des Immissionsschutzes - Anlagen- und Verfahrenstechnik für den Immissionsschutz - Messung, Überwachung und Begrenzung von Luftverunreinigungen - Energienutzung und Energieeinsparung - Vorbeugender Brand- und Explosionsschutz - Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung - Messung und Beurteilung von Geräuschen und Erschütterungen - Ausbreitungsberechnungen, Immissionsberechnungen - Physikalische und chemische Eigenschaften von Schadstoffen
Voraussetzungen:
Vorraussetzung für diesen Fachkundelehrgang ist ein Hochschulstudium (Ingenieurwesen, Physik, Chemie). In Einzelfällen wird eine technische Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine gleichwertige Ausbildung anerkannt. Weiterhin sind anlagenspezifische Fachpraxis-Kenntnisse notwendig, die der Teilnehmer während einer zweijährigen, praktischen Tätigkeit (vierjährig bei Fachhochschul- oder Meisterausbildung) erworben hat. Neben den Fachkenntnissen werden vom Gesetzgeber auch Anforderungen an die Zuverlässigkeit (s. § 10 5. BImSchV) des Immissionsschutzbeauftragten gestellt.